Für die Rechtssicherheit von Planungen und Vorhaben ist die Berücksichtigung des besonderen Artenschutzes obligatorisch. Diese findet im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung statt.
Für alle europäischen Vogelarten sowie einer Reihe gemäß EU-Recht streng geschützter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie gelten die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie definieren Beeinträchtigungen von geschützten Arten und deren Lebensräumen, die nur unter eng gesteckten Rahmenbedingungen zulässig sind.
Artenschutzfachliche Gutachten liefern bei Projekten, bei denen Konflikte mit dem Artenschutzrecht nicht ausgeschlossen werden können, die Grundlage für die behördliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Zulässigkeit. Sie basieren entweder auf Bestandserfassungen im Gelände oder einer Potenzialanalyse, bei der anhand von Verbreitungsdaten und den Habitatansprüchen der Arten auf mögliche Vorkommen geschlossen wird.
Regelmäßig werden auch Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder zum Ausgleich von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen entwickelt und dargestellt.
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